Provisionsabgabeverbot Anordnung des Reichsaufsichtsamtes (BaFin)

Durch die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes (seit 2002 lautet der Name "BaFin") für Privatversicherungen vom 08.03.1934 ist es Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagt, Provisionen an den Kunden weiterzugeben ('Provisionsabgabeverbot').

Ein Vermittler muss sich also bewusst sein, dass er mit der Provisionsweitergabe eine Ordnungswidrigkeit begeht. Es drohen Bußgelder und bei wiederholten Verstößen Berufsverbot.

 

Auszug aus dem Versicherungsaufsichtgesetz (VAG):

§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

"Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam."

 

 

Auch Kunden betroffen - Provisionsabgabeverbot

Von dieser Anordnung ist indirekt auch der Kunde betroffen. In einem Streitfall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Kunden unrechtmäßig erhaltene Provisionsanteile an den Vermittler zurückerstatten müssen (BGH Urteil vom 17.06.2004; AZ III ZR 271/03).

Um das Provisionsabgabeverbot zumindest teilweise zu umgehen, müssen Vermittler von Versicherungsprodukten auf kostenreduzierte Tarife oder Honorartarife zurückgreifen. Solche Tarife werden jedoch von den Versicherungsgesellschaften oft nur bei Aussicht auf ein lohnenswertes Zusatzgeschäft zur Verfügung gestellt.  Bei einer Anzahl von ca. 0,1% an Honorarberatern kein besonders einträgliches Geschäft.

Zudem können reduzierte Tarife - im Gegensatz zu "normalen" Provisionstarifen - auch in wichtigen Leistungen beschränkt sein (z.B. eingeschränkte Fondsauswahl oder Ausschluss bestimmter, aber wichtiger Risiken).

 

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