VAG Versicherungsaufsichtsgesetz (Garantiekürzungen)

Bei wirtschaftlicher Schieflage eines Versicherungsunternehmens dürfen die garantierten Leistungen um 5% gekürzt werden. Dies ist laut Gesetz erlaubt, sofern sich die 'Protektor AG' finanziell außerstande sieht die Verträge der Versicherungskunden fortzuführen (die Protektor AG ist ein Sicherungsfonds für Not leidende Versicherungsgesellschaften).

Zudem können auch Auszahlungen gänzlich untersagt werden. VAG Zahlungsverbot

 

Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG):

§ 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (früher: § 125)

"(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die Mittel des Sicherungsfonds gemäß § 226 Absatz 4 bis 6 nicht ausreichen, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herab. Die Aufsichtsbehörde kann außerdem Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern."