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§89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von
Leistungen

"(1) Ergibt sich bei der Prüfung der
Geschäftsführung und der Vermögenslage eines
Unternehmens, dass dieses für die Dauer
nicht mehr imstande ist, seine
Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung
des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der
Versicherten geboten erscheint, so kann die
Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche
anordnen, auch die Vertreter des
Unternehmens auffordern, binnen bestimmter
Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen
oder sonst die Beseitigung der Mängel
herbeizuführen.
Alle Arten Zahlungen, besonders
Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen
und bei Lebensversicherungen der Rückkauf
oder die Beleihung des Versicherungsscheins
sowie Vorauszahlungen darauf, können
zeitweilig verboten werden." |
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