VAG

 Versicherungsaufsichtsgesetz

Bei wirtschaftlicher Schieflage eines Versicherungsunternehmens kann die Aufsichtbehörde die Rentenzahlungen einstellen lassen. Dies betrifft z.B. sofortbeginnende Rentenversicherungen.

 

 

Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz:

 

§89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

"(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen.

 

Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden."