Eine "echte" Versicherungsberatung darf ausschließlich von einem gerichtlich anerkannten Versicherungsberater durchgeführt werden.
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Für rein versicherungstechnische Angelegenheiten, wie z.B. Kfz-, Hausrat-, Unfall- oder Berufunfähigkeitsversicherung empfehlen wir das aufsuchen eines gerichtlich anerkannten Versicherungsberaters. Hier können Sie davon ausgehen unabhängig beraten zu werden.
Der Name "Versicherungsberater" ist aufgrund der erlaubten Rechtsberatung gesetzlich geschützt und erfordert die Erlaubnis nach §34e Abs. 1 der Gewerbeordnung. Diese Erlaubnis wird von einem Amtsgerichts- oder Landgerichtspräsidenten erteilt.
Versicherungsberater dürfen von den Versicherungsunternehmen keine Provision oder Courtage annehmen. Der Versicherungsberater erhält keine Produkt-Provisionen, sondern arbeitet immer auf Honorarbasis und ist daher frei von Interessenskonflikten. Das Honorar für die Versicherungsberatung wird für den Kunden in jedem Fall fällig, unabhängig davon, ob die Empfehlungen des Versicherungsberaters umgesetzt werden oder nicht.
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Anerkannte Versicherungsberater dürfen zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit keine Bindungen eingehen, welche ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten.
Seit dem 22.05.2007 ist es Vermittlern untersagt Schadensfälle des Kunden zu bearbeiten. Eine Bearbeitung durch z.B. einen Makler wäre ein Verstoß gegen die Bedingungen seiner Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung.
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Ein Fehler in der Bearbeitung durch einen nicht gerichtlich anerkannten Versicherungsberater würde daher durch seine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt.
Nachfolgend finden Sie eine Liste zugelassener
Versicherungsberater
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