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§ 6 Nr. 10 der Satzung lautet: "Ein
Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des
Einlagensicherungsfonds besteht nicht". Zudem sind
nicht alle Banken diesem freiwilligen Fonds angeschlossen.




Der BVR teilt in Bezug auf § 27 mit, dass trotz des fehlenden Rechtsanspruchs die
Hilfestellung auf Grund des vereinsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes stets erfolgen würde und dies
der Gesetzgeber anerkannt hätte. Der BVR führt weiter aus,
dass durch den dem Einlagenschutz vorgeschalteten
Institutsschutz die Kundeneinlagen zu 100% gesichert seien.
Aus aufsichtlicher Würdigung bestehen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass der in § 1 des Statuts
der BVR-SE niedergelegte Zweck, drohende oder bestehende
wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den Mitgliedsinstituten
abzuwenden oder zu beheben in Zukunft nicht mehr erfüllt
werden könnte. Aber letztendlich weiss man das nie. Eine
freiwillige Leistung bleibt nun einmal freiwillig.

Finanziell angeschlagenen Unternehmen
kann die Mitgliedschaft gekündigt werden, wie am
Beispiel der Privatbank Reithinger zu sehen ist. Die
Privatbank Reithinger flog bereits 2002 aus dem
Einlagensicherungsfonds heraus und ging 2006 in Insolvenz.
Zwar gibt es nach § 6 Absatz 8 des Statuts gewisse
Informationspflichten beim Ausscheiden, doch diese
Information kann ein Bankhaus - wie mittlerweile bei
konkursgefährdeten üblich - leicht im Kleingedruckten der
Kontoauszüge oder in der Werbung verstecken.
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