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Antwort zu Frage 7 von 13

 

 

Antwort zu Frage 7

 

 

Angenommen Sie besitzen 150.000,-€ auf einem Sparbuch, Bausparvertrag oder Festgeldkonto. Wie hoch ist Ihr Rechtsanspruch auf Entschädigung bei Konkurs der Bank oder der Bausparkasse?
 

RICHTIG!

Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Entschädigung aus dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds.

Auch richtig: Sie haben lediglich einen Rechtsanspruch auf 100.000,-€ aus dem gesetzlichen Einlagensicherungsfonds.

 

§ 6 Nr. 10 der Satzung lautet: "Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht". Zudem sind nicht alle Banken diesem freiwilligen Fonds angeschlossen.

Satzung des DSGV - Landesbanken (§ 22) [pdf]

Satzung DSGV - (§ 9) [pdf]

Satzung des Einlagensicherungsfonds (§ 6 Abs. 10) [pdf]

Satzung des BVR (§ 27) [pdf]

Der BVR teilt in Bezug auf § 27 mit, dass trotz des fehlenden Rechtsanspruchs die Hilfestellung auf Grund des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stets erfolgen würde und dies der Gesetzgeber anerkannt hätte. Der BVR führt weiter aus, dass durch den dem Einlagenschutz vorgeschalteten Institutsschutz die Kundeneinlagen zu 100% gesichert seien. Aus aufsichtlicher Würdigung bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass der in § 1 des Statuts der BVR-SE niedergelegte Zweck, drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den Mitgliedsinstituten abzuwenden oder zu beheben in Zukunft nicht mehr erfüllt werden könnte. Aber letztendlich weiss man das nie. Eine freiwillige Leistung bleibt nun einmal freiwillig.

Finanziell angeschlagenen Unternehmen kann die Mitgliedschaft gekündigt werden, wie am Beispiel der Privatbank Reithinger zu sehen ist. Die Privatbank Reithinger flog bereits 2002 aus dem Einlagensicherungsfonds heraus und ging 2006 in Insolvenz. Zwar gibt es nach § 6 Absatz 8 des Statuts gewisse Informationspflichten beim Ausscheiden, doch diese Information kann ein Bankhaus - wie mittlerweile bei konkursgefährdeten üblich - leicht im Kleingedruckten der Kontoauszüge oder in der Werbung verstecken.

Auch Bausparkassen bieten keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung aus dem freiwilligen Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.

Satzung Bausparkassen (§ 21) [pdf]

Satzung DSGV - Spar-/Bausparkasse (§ 10) [pdf]

nicht alle Banken sind dieser freiwilligen Einlagensicherung angeschlossen.

 

 

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