Aussonderungsrecht

Sicherheit bei Wertpapierdepots

 

Sparer von Wertpapierdepots genießen hohe Sicherheit. Erworbene Anteile der Aktienfonds fallen bei Konkurs der Bank oder Investmentgesellschaft erst gar nicht in die Haftungsmasse.

 

 

Auszug aus der Insolvenzordnung

 

§74 Insolvenzordnung

"Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahren gelten."

 

 

Ein praktisches Beispiel ist die Insolvenz der Privatbank Reithinger im Jahr 2006

Depotübertragung von Fondsanteilen bei Insolvenz am Bsp. der Privatbank Reithinger [pdf]

(Mit rechter Maustaste auf den Link klicken und anschließend "Ziel speichern unter" wählen)

 

 

Aussonderungsrecht gilt nur für 'direkte' Wertpapierdepots:

Das Aussonderungsrecht gilt nur, wenn z.B. bei einer Bank wie EBASE, Frankfurter Fondsbank usw. ein Wertpapier-Depot auf den Namen des Kunden ausgestellt wurde. Dieses wird dann im Falle einer Insolvenz einfach auf eine andere Bank übertragen.

Das Aussonderungsrecht gilt nicht für die fondsgebundene Lebensversicherung oder Rentenversicherung. Die Fondsanteile werden zwar in den Bilanzen als Sondervermögen ausgewiesen, gehören jedoch nicht dem Kunden.

Das Aussonderungsrecht gilt ebenfalls nicht für die englische fondsgebundene Lebensversicherung. Die von den englischen Versicherungsgesellschaften aufgelegten hauseigenen, so genannten "internen Fonds" bilden kein Sondervermögen.