Sparer von Wertpapierdepots genießen hohe Sicherheit. Erworbene Anteile der Aktienfonds fallen bei Konkurs der Bank oder Investmentgesellschaft erst gar nicht in die Haftungsmasse.
§74 Insolvenzordnung
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"Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahren gelten."
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Depotübertragung von Fondsanteilen bei Insolvenz am Bsp. der Privatbank Reithinger [pdf] |
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Das Aussonderungsrecht gilt nur, wenn z.B. bei einer Bank wie EBASE, Frankfurter Fondsbank usw. ein Wertpapier-Depot auf den Namen des Kunden ausgestellt wurde. Dieses wird dann im Falle einer Insolvenz einfach auf eine andere Bank übertragen.
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Das Aussonderungsrecht gilt nicht für die fondsgebundene
Lebensversicherung oder Rentenversicherung. Die Fondsanteile sind dort zwar
auch
Sondervermögen,
diese gehören jedoch der Versicherungsgesellschaft und nicht dem Kunden. Folglich kann der Kunde als 'Nicht-Eigentümer' des Wertpapierdepots
keine Aussonderung der Fondsanteile aus der Konkursmasse der
Versicherungsgesellschaft geltend machen.
In diversen Foren ist zu lesen, dass Versicherungen den Status des Sondervermögens (im Sinne des Kunden) bestätigen bzw. gegenteilige Behauptungen sogar abstreiten.
Beide Aussagen beruhen jedoch auf ungenauem Lesen der Prospekte.
Versicherungen besprechen im Zusammenhang mit dem Begriff 'Sondervermögen' lediglich die Insolvenz der Fondsgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft/ Investmentgesellschaft und/oder die Insolvenz der Depotbank.
Unser Beitrag behandelt jedoch die Insolvenz der Versicherung selbst.
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Das Aussonderungsrecht gilt ebenfalls nicht für die englische/irische fondsgebundene
Kapitalversicherung. Die von den englischen/irischen Versicherungsgesellschaften
aufgelegten hauseigenen, sog. "internen Fonds" bilden kein Sondervermögen.
Englische & irische Fondspolice