Aussonderungsrecht

Sicherheit bei Wertpapierdepots

 

Sparer von Wertpapierdepots genießen hohe Sicherheit. Erworbene Anteile der Aktienfonds fallen bei Konkurs der Bank oder Investmentgesellschaft erst gar nicht in die Haftungsmasse.

 

 

Auszug aus der Insolvenzordnung

§74 Insolvenzordnung

"Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahren gelten."

 

Ein praktisches Beispiel ist die Insolvenz der Privatbank Reithinger im Jahr 2006

Depotübertragung von Fondsanteilen bei Insolvenz am Bsp. der Privatbank Reithinger [pdf]

(Mit rechter Maustaste auf den Link klicken und anschließend "Ziel speichern unter" wählen)

 

 

Aussonderungsrecht gilt nur für 'direkte' Wertpapierdepots:

Das Aussonderungsrecht gilt nur, wenn z.B. bei einer Bank wie EBASE, Frankfurter Fondsbank usw. ein Wertpapier-Depot auf den Namen des Kunden ausgestellt wurde. Dieses wird dann im Falle einer Insolvenz einfach auf eine andere Bank übertragen.

Das Aussonderungsrecht gilt nicht für die fondsgebundene Lebensversicherung oder Rentenversicherung. Die Fondsanteile sind dort zwar auch Sondervermögen, diese gehören jedoch der Versicherungsgesellschaft und nicht dem Kunden. Folglich kann der Kunde als 'Nicht-Eigentümer' des Wertpapierdepots keine Aussonderung der Fondsanteile aus der Konkursmasse der Versicherungsgesellschaft geltend machen. In diversen Foren ist zu lesen, dass Versicherungen den Status des Sondervermögens (im Sinne des Kunden) bestätigen bzw. gegenteilige Behauptungen sogar abstreiten. Beide Aussagen beruhen jedoch auf ungenauem Lesen der Prospekte. Versicherungen besprechen im Zusammenhang mit dem Begriff 'Sondervermögen' lediglich die Insolvenz der Fondsgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft/ Investmentgesellschaft und/oder die Insolvenz der Depotbank. Unser Beitrag behandelt jedoch die Insolvenz der Versicherung selbst.

Das Aussonderungsrecht gilt ebenfalls nicht für die englische/irische fondsgebundene Kapitalversicherung. Die von den englischen/irischen Versicherungsgesellschaften aufgelegten hauseigenen, sog. "internen Fonds" bilden kein Sondervermögen. Englische & irische Fondspolice