Das bei der Investmentgesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Kapital und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Das Sondervermögen muss von dem eigenen Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt gehalten werden. Investmentgesellschaften dürfen mehrere Sondervermögen bilden, die sich durch ihre Namen unterscheiden und getrennt gehalten werden müssen. Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft.
§30 Investmentgesetz
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"Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten."
§31 Investmentgesetz
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"Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam."
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Depotübertragung von Fondsanteilen bei Insolvenz am Bsp. der Privatbank Reithinger [pdf] |
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Der Status des Sondervermögens gilt nur, wenn z.B. bei einer Bank wie
EBASE, Frankfurter Fondsbank usw. ein Wertpapier-Depot auf den Namen des
Kunden ausgestellt wurde. Dieses wird dann im Falle einer Insolvenz
einfach auf eine andere Bank übertragen.
Aussonderungsrecht
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Werden Aktienfonds über eine fondsgebundene
Lebensversicherung oder Rentenversicherung bespart, sind die Fondsanteile zwar
auch Sondervermögen, diese gehören jedoch der
Versicherungsgesellschaft und nicht dem Kunden. Folglich kann der Kunde als 'Nicht-Eigentümer' des Wertpapierdepots
keine Aussonderung der Fondsanteile aus der Konkursmasse der
Versicherungsgesellschaft geltend machen.
In diversen Foren ist zu lesen, dass Versicherungen den Status des Sondervermögens (im Sinne des Kunden) bestätigen bzw. gegenteilige Behauptungen sogar abstreiten.
Beide Aussagen beruhen jedoch auf ungenauem Lesen der Prospekte.
Versicherungen besprechen im Zusammenhang mit dem Begriff 'Sondervermögen' lediglich die Insolvenz der Fondsgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft/ Investmentgesellschaft und/oder die Insolvenz der Depotbank.
Unser Beitrag behandelt jedoch die Insolvenz der Versicherung selbst.
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Bei Insolvenz der Versicherungsgesellschaft fallen daher Gelder aus
einer fondsgebundenen Kapitalversicherung ebenso in die
Auffanggesellschaft "Protektor" (oder im schlimmsten Fall in die
Konkursmasse), wie Gelder aus klassischen Kapitalversicherungen.
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Der Status des Sondervermögens gilt ebenfalls nicht für die
englische & irische fondsgebundene Kapitalversicherung. Die von den englischen
& irischen
Versicherungsgesellschaften
aufgelegten hauseigenen, sog. "internen Fonds" bilden kein Sondervermögen.
Englische & irische Fondspolice