Sondervermögen Was bedeutet das für die Geldanlage?

Sparer von Fondsdepots genießen hohe Sicherheit. Erworbene Anteile der Aktienfonds fallen bei Konkurs der Bank oder Investmentgesellschaft erst gar nicht in die Haftungsmasse. Sie bleiben als so genanntes 'Sondervermögen' im Eigentum des Kunden und sind vor dem Zugriff Dritter im Zuge einer Investmentgesellschaft- oder Bankpleite geschützt.

Fondsdepots können daher auch im Insolvenzfall jederzeit auf eine andere Bank übertragen werden. Siehe auch Beitrag Aussonderungsrecht

 

Auszug aus dem Kapitalanlagegesetzbuch (früher: Investmentgesetz):

§ 92 Kapitalanlagegesetzbuch (früher: § 30 Investmentgesetz)

"Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Anlagebedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten."

 

§ 93 Kapitalanlagegesetzbuch (früher: § 31 Investmentgesetz)

"Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger tätigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen.

Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam."

 

Ein praktisches Beispiel ist die Insolvenz der Privatbank Reithinger im Jahr 2006
Depotübertragung von Fondsanteilen bei Insolvenz am Bsp. der Privatbank Reithinger [pdf]

 

 

Sondervermögen aus Sicht des Kunden gilt nur für 'direkte' Fondsdepots:

Der Status des Sondervermögens gilt nur, wenn z.B. bei einer Bank wie FIL Fondsbank usw. ein Fondsdepot auf den Namen des Kunden ausgestellt wurde. Dieses wird dann im Falle einer Insolvenz einfach auf eine andere Bank übertragen. Aussonderungsrecht

Werden Aktienfonds über eine fondsgebundene Lebensversicherung oder Rentenversicherung bespart, sind die Fondsanteile zwar auch Sondervermögen, diese gehören jedoch der Versicherungsgesellschaft und nicht dem Kunden. Stellungnahme Versicherung [pdf]

Folglich kann der Kunde als 'Nicht-Eigentümer' des Fondsdepots keine Aussonderung der Fondsanteile aus der Konkursmasse der Versicherungsgesellschaft geltend machen.   In diversen Foren ist zu lesen, dass Versicherungen den Status des Sondervermögens (im Sinne des Kunden) bestätigen bzw. gegenteilige Behauptungen sogar abstreiten. Beide Aussagen beruhen jedoch auf ungenauem Lesen der Prospekte. Versicherungen besprechen im Zusammenhang mit dem Begriff 'Sondervermögen' lediglich die Insolvenz der Fondsgesellschaft bzw. der Kapitalanlagegesellschaft/ Investmentgesellschaft und/oder die Insolvenz der Depotbank. Unser Beitrag behandelt jedoch die Insolvenz der Versicherung selbst.  

Bei Insolvenz der Versicherungsgesellschaft fallen daher Gelder aus einer fondsgebundenen Kapitalversicherung ebenso in die Auffanggesellschaft "Protektor" (oder im schlimmsten Fall in die Konkursmasse), wie Gelder aus klassischen Kapitalversicherungen.

Der Status des Sondervermögens gilt ebenfalls nicht für die englische & irische fondsgebundene Kapitalversicherung. Die von den englischen & irischen Versicherungsgesellschaften aufgelegten hauseigenen, sog. "internen Fonds" bilden kein Sondervermögen. Englische & irische Fondspolice