Das bei der Investmentgesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Kapital und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Das Sondervermögen muss von dem eigenen Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt gehalten werden. Investmentgesellschaften dürfen mehrere Sondervermögen bilden, die sich durch ihre Namen unterscheiden und getrennt gehalten werden müssen. Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft.
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Ein praktisches Beispiel ist die Insolvenz der Privatbank Reithinger im Jahr 2006
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Depotübertragung von Fondsanteilen bei Insolvenz am Bsp. der Privatbank Reithinger [pdf] |
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Der Status des Sondervermögens gilt nur, wenn z.B. bei einer Bank wie
EBASE, Frankfurter Fondsbank usw. ein Wertpapier-Depot auf den Namen des
Kunden ausgestellt wurde. Dieses wird dann im Falle einer Insolvenz
einfach auf eine andere Bank übertragen.
Aussonderungsrecht
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Werden Aktienfonds über eine fondsgebundene Lebensversicherung oder Rentenversicherung bespart, sind die Fondsanteile zwar in den Bilanzen als Sondervermögen ausgewiesen, gehören jedoch nicht dem Kunden.
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Der Status des Sondervermögens gilt ebenfalls nicht für die englische fondsgebundene Lebensversicherung. Die von den englischen Versicherungsgesellschaften aufgelegten hauseigenen, so genannten "internen Fonds" bilden kein Sondervermögen.