Konkursprivileg Kapitalversicherung in Liechtenstein

Bild Burg Liechtenstein

Auf dieser Seite behandeln wir speziell das Thema 'Konkursprivileg'. Von klassischen Kapitalversicherungen ist grundsätzlich abzuraten. Ein großer Teil unserer Internetseite widmet sich deshalb dem Thema "Kapitallebens-/private Rentenversicherung".

Die allgemeinen Mängel dieser Produkte werden an anderer Stelle näher erläutert. Die wichtigsten Infos zur klassischen Kapitalversicherung finden Sie unter nachfolgendem Link. zum Beitrag "Kapitalversicherung"

 

Konkursprivileg greift oft nicht

Laut Aussagen der meisten Vermittler soll das Vermögen einer Kapitalversicherung aus Liechtenstein vor dem Verlust durch Pfändung geschützt sein. Man genieße als Kunde das so genannte 'Konkursprivileg' solcher Verträge. Was viele nicht wissen: Das Konkursprivileg gilt nur, wenn der Kunde die Police direkt in Liechtenstein, und vor allem, ohne Vermittler abschließt.

Bestehen Anknüpfungspunkte zum deutschen Recht (durch einen deutschen Vermittler oder Bank), gilt automatisch das deutsche Versicherungsvertragsgesetz. Und im deutschen Versicherungsvertragsgesetz existiert kein Konkursprivileg.

 

Vom Steuervorteil zur Steuerfalle

Sollte Ihnen als Kunde bei Abschluss einer Fondspolice das Fondsspektrum des Versicherers nicht gefallen, so haben Sie - speziell in Liechtenstein - die Möglichkeit sich (innerhalb des Versicherungsmantels) selbst eine Depotbank auszusuchen.

Zunächst ist dies als Vorteil zu sehen, denn durch die eigene Wahl der Depotbank erwerben Sie ein "klassisches" Fondsdepot (Sondervermögen gehört dem Kunden) und sind dadurch von der Einschränkung vorgeschriebener Fonds des Versicherers befreit.

Diesen Vorteil müssen Sie jedoch teuer bezahlen: Mit der eigenen Wahl der Depotbank unterliegt die Police dann der Abgeltungssteuer. Grund: Das Finanzamt erkennt dieses Depot nicht als klassisches Versicherungsprodukt an, da zum einen die Versicherung trotz der Ummantelung keine Eigentumsrechte am Depot hat, und zum anderen die Versicherungsgesellschaft die Fondspalette nicht bestimmen kann. Stellungnahme Finanzamt

Zusammen mit den hohen Versicherungskosten verliert diese Variante enorm an Attraktivität. Aus diesen Gründen sollten Aktienfonds möglichst nicht über eine Versicherungsgesellschaft, sondern immer als reiner Fondssparplan bespart werden.

 

Trotz Abgeltungssteuer - Fondssparplan besser als fondsgebundene Versicherung

Seit dem Wegfall der Steuerfreiheit im Jahr 2005 gehört die fondsgebundene Versicherung nicht mehr zur ertragreichsten Form der Altersvorsorge. Auch die Einführung der Abgeltungssteuer änderte nichts daran. zum Beitrag "fondsgebundene Lebensversicherung"

 

WICHTIG! Viele "Liechtenstein-Policen" erweisen sich nach einer Prüfung durch das Finanzamt als steuerpflichtig. Sollten Sie eine solche Police besparen, so empfehlen wir die Vertrags- oder Angebotsunterlagen beim Ihrem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Denn Zinsen für Steuerrückstände und evtl. Geldstrafen können hoch ausfallen.