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Auf dieser Seite finden Sie einige Gerichtsurteile zu den Themen "Legaler Betrug", Neuberechnung Rückkaufswert Ihrer Lebensversicherung und Anspruch auf Nachzahlung bei gekündigten Verträgen. Bei der Durchsetzung der meisten dieser Urteile war der Verbraucherschützer Bund der Versicherten e.V. maßgeblich beteiligt.
Die praktische Umsetzung dieser Urteile kann für Sie bares Geld bedeuten:
Mit Hilfe des LV-Doktors haben Sie die Möglichkeit die eingezahlten Beiträge
Ihrer Lebensversicherung nebst angemessener Verzinsung zurückzuholen.
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Trotz gesetzlicher
Verbesserungen in den letzten Jahren ist die
Kapital-Lebensversicherung oder private Rentenversicherung aus unserer Sicht in keinster Weise empfehlenswert.
Ein großer Teil unserer Internetseite widmet sich deshalb diesem Thema. Die
wichtigsten Informationen darüber finden Sie Sie unter nachfolgendem Link.
zum Beitrag "Kapitallebensversicherung"
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Auch bei staatlich geförderten Produkten, wie z.B. der Riesterrente
oder auch der Rüruprente, wird der Verbraucher letztendlich in eine
sofortbeginnende, private Rentenversicherung gelockt. Wir raten deshalb
massiv davon ab. Sowohl klassische Riester/Rürup-Produkte,
deren Varianten über eine fondsgebundene Versicherung und sogar Riester-
und Rüruprente als
Fondssparplan beinhalten aus unserer Sicht erhebliche Mängel.
zum Beitrag "Riester-/Rüruprente"
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Der Verband der Lebensversicherungsunternehmen, an derart massive und öffentliche Kritik nicht gewöhnt, wollte diesen Vorwurf natürlich nicht auf sich sitzen lassen. Er klagte gegen den Bund der Versicherten auf Unterlassung dieser „verletzenden Äußerungen“.
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Die Klage wurde im Juni 1983 durch Urteil des Landgerichts Hamburg abgewiesen. Die Branche legte aus optischen Gründen Berufung ein, zog diese aber in der Erkenntnis, dass sie diesen Prozess nicht gewinnen konnte, gleich wieder zurück.
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Quelle: Bund der Versicherten
2. BGH-Urteil 09.05.2001: Klauseln zum Abschluss und Beendigung von Lebensversicherungen werden für unwirksam erklärt (Az: IV ZR 121/00 und 138/99)
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Zum selben Ergebnis kamen die Richter bei den Rückkaufswerten. Zwar könne der Kunde anhand einer Tabelle "mit Schwierigkeiten entnehmen", dass er zum Beispiel bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekomme, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren seien. Dies genüge jedoch nicht den Anforderungen, die an die Klarheit von Versicherungsbedingungen zu stellen seien.
Damit bekam der Bund der Versicherten (BdV) mit Klagen gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG und die Nürnberger Lebensversicherung AG jedoch nur teilweise recht. Denn ohne Erfolg blieb nämlich die Rüge des Bund der Versicherten, dass die Regeln zur Überschussbeteiligung ebenfalls undurchsichtig und daher unwirksam seien.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte in der Vorinstanz im Jahr 1999 die gleiche Auffassung vertreten. Selbst mit anwaltlichem Rat werde es dem Kunden nicht gelingen einen Überschussmaßstab auch nur annähernd verlässlich zu ermitteln. Nach den Worten des BGH genügt der Hinweis, dass der Überschuss unterschiedlich hoch ausfallen könne. Zu weiteren Erläuterungen sei die Versicherung nicht verpflichtet zumal sie auf die zugrunde liegenden Gesetze hingewiesen habe.
3. BVerfG-Urteil 26.07.2005: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe stuft Teile der Geschäftspraxis der Lebensversicherer als verfassungswidrig ein
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Die verurteilten Lebensversicherungsunternehmen haben in der Vergangenheit erhebliche stille Reserven aufgebaut. Dies erfolgte z.B. durch Abschreibungen auf verschiedene - aus Kundengeldern erworbene - Vermögensgegenstände wie Immobilien und Aktien.
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Ohne für die Versicherungsnehmer erkennbare nachvollziehbare Gründe haben die Versicherungsunternehmen dann alle Versicherungsverträge mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen (ohne die Versicherten zu fragen). Den Versicherten wurde dann auch der "wirtschaftliche Gegenwert" Ihrer Ansprüche mitgegeben - die stillen Reserven verblieben aber bei dem jeweiligen Versicherer.
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Allein beim Deutschen Herold sollen nach Ausführungen des Gerichtes die unterschlagenen Gelder mindestens 350 Millionen DM betragen haben - und das alles mit staatlicher Genehmigung? Das Bundesverfassungsgericht kommt dann richtigerweise zu dem Schluss, dass diese Praxis verfassungswidrig sei und untersagt den Versicherungsgesellschaften die Fortführung dieser Praxis.
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Unverständlicherweise führt das Gericht dann aber aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Kunden noch ein Interesse an der Rückübertragung der in der Vergangenheit unterschlagenen Gelder hätten. Im übrigen wäre diese mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, der aufgrund der zu erwartenden Fehlerquoten den Beteiligten nicht zuzumuten sei.
Ein weiteres verfassungsrechtlich zu beanstandendes Problem wurde darin festgestellt, dass so genannte "Querverrechnungen" ebenfalls nicht gesetzlich beschränkt sind. Durch einen schlechten Risikoverlauf, in Form einer unerwartet hohen Sterblichkeitsrate, kann das Betriebsergebnis des Versicherers aus dem Risikoanteil beeinträchtigt werden.
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Eine Querverrechnung liegt dann vor, wenn durch einen solch schlechten Risikoverlauf „erwirtschaftete“ Verluste durch das eigentlich auf den Sparanteil entfallende Ergebnis aufgefüllt werden.
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Das bedeutet in einfachen Worten: Bei einem Monatsbeitrag 100,-€ entfallen z.B. 15,-€ auf den Risikoanteil. Der Rest - der sog. Sparanteil von 85,-€ - wird verzinslich angelegt (sonstige Kosten einmal unberücksichtigt). Hat sich die Gesellschaft verkalkuliert und die Risikokosten betragen beispielsweise 30,-€, so wird der "erwirtschaftete" Verlust von 15,-€ durch die Querverrechnung aus dem Sparanteil entnommen.
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In diesem Beispiel werden somit nur 70,-€ verzinslich angelegt. Da Ihr eingezahltes Geld nicht treuhänderisch verwaltet wird, müssen Kosten auch nicht eingehalten werden. In der nachfolgenden Datei erhalten Sie kleinen Einblick über enorm schwankende Kosten welche vermutlich durch solche "Querverrechnungen" entstehen.
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Auch hier besteht keine gesetzliche Regelung inwieweit solche Querverrechnungen zulässig sind. Diese Geschäftspraktik ist mit Sicherheit kein Einzelfall - deshalb schließen wir uns der Meinung des Landgerichts Hamburg an, wonach die Kapitallebensversicherung als "Legaler Betrug" bezeichnet werden darf.
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Zumindest wurde der Gesetzgeber gefordert bis Ende 2007 eine gesetzliche Regelung zu finden, die es den Versicherungsgesellschaften unmöglich macht sich derart einfach an den Kundengeldern zu bereichern. Diese Regelung wurde mit der Reform Versicherungsvertragsgesetz seit 01.01.2008 umgesetzt.
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Kapitallebens- und private Rentenversicherungen sind
jedoch trotz aller gesetzlichen Regelungen aus unserer Sicht
in keinster Weise empfehlenswert.
Ein großer Teil unserer Internetseite widmet sich deshalb diesem Thema. Die
wichtigsten Informationen darüber finden Sie Sie unter nachfolgendem Link.
zum Beitrag "Kapitallebensversicherung"
4. BGH Urteil 12.10.2005: Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Versicherten - Neuberechnung Rückkaufswert Ihrer Lebensversicherung (Az: IV ZR 162/03)
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Der BGH hat im Urteil vom 12.10.2005 entschieden, dass bei diesen Verträgen
der Abzug der Abschlusskosten
unzulässig, und auch durch den nachträglichen Klauselaustausch nicht
zu heilen sei. Also ein voller Erfolg für die Versicherten und ein weiterer
Meilenstein im Kampf um die zu Unrecht einbehaltenen Versichertengelder. Die
Abschlusskosten sind zumindest anteilig zurückzuerstatten.
jetzt
Ansprüche durchsetzen
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Kapitallebens- und private Rentenversicherungen sind jedoch trotz
aller Gerichtsurteile aus unserer Sicht in keinster Weise
empfehlenswert. Ein großer Teil unserer Internetseite widmet sich
deshalb diesem Thema. Die wichtigsten Informationen darüber finden Sie
Sie unter nachfolgendem Link.
zum Beitrag "Kapitallebensversicherung"
5. Victoria wollte Tätigkeit des "LV-Doktor" vor Gericht verbieten lassen und scheitert
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In seiner Entscheidung hat das Landgericht Halle nun unter dem Aktenzeichen 11 O 86/05 festgestellt, dass der "LV-Doktor" weiterhin für die Versicherten tätig sein und somit die Beiträge für die Kunden zurückholen darf.
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Daneben wurden auch die Aussagen des "LV-Doktor" bestätigt, dass 40% aller
Lebensversicherungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ihre
Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nicht erfüllen können und von
den eingezahlten Beiträgen 30% an Kosten abgezogen und nur der Rest
verzinslich angesammelt würde.
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Erfreulicherweise ein weiteres positives Urteil mit dem der
LV-Doktor bestärkt wird für die Interessen der Verbraucher
einzustehen, um einen höheren Rückkaufswert für Ihre Lebensversicherung zu
fordern.
jetzt
Ansprüche durchsetzen
6. BGH-Urteil 26.09.2007: Ansprüche bei fondsgebundenen Versicherungen
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7. Rüruprente bei Privatinsolvenz komplett pfändbar (Az. IX ZB 99/05)
In einem Urteil vom 15.11.2007 - welches jetzt veröffentlicht wurde - stellte der Bundesgerichtshof klar, dass private Versicherungs- und Vorsorgerenten von Selbstständigen und Freiberuflern im Falle einer Insolvenz grundsätzlich keinen Pfändungsschutz genießen. Vorsorgerenten sind kein Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften. Davon betroffen sind alle Vorsorgeverträge und somit auch die Rüruprente. Im Ernstfall hat der Insolvenzverwalter deshalb direkten Zugriff auf alle Versorgungsverträge.
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Begründung des Bundesgerichtshof: Selbstständige und Freiberufler sind aufgrund ihrer höheren Erwerbschancen in geringerem Maße schutzbedürftig.
Legaler Betrug, Rückkaufswert Lebensversicherung, Bund der Versicherten e.V - © 2010 Gegen-Altersarmut
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