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Gerichtsurteile zur Kapitallebensversicherung (Rückkaufswert...)

Justitia© Falko Matte / Fotolia.com

Auf dieser Seite finden Sie einige Gerichtsurteile zu den Themen "Legaler Betrug", Neuberechnung Rückkaufswert Ihrer Lebensversicherung und Anspruch auf Nachzahlung bei gekündigten Verträgen. Bei der Durchsetzung der meisten dieser Urteile war der Verbraucherschützer Bund der Versicherten e.V. maßgeblich beteiligt.

Die praktische Umsetzung dieser Urteile kann für Sie bares Geld bedeuten: Mit Hilfe des LV-Doktors haben Sie die Möglichkeit zusätzliche Beträge aus Ihrer Lebensversicherung zurückzuholen. Auch bereits gekündigte Verträge werden nachverhandelt. mehr Rückkaufswert durch Anfechtung

Trotz gesetzlicher Verbesserungen in den letzten Jahren ist die Kapital-Lebensversicherung oder private Rentenversicherung aus unserer Sicht in keinster Weise empfehlenswert. Ein großer Teil unserer Internetseite widmet sich deshalb diesem Thema. Die wichtigsten Informationen darüber finden Sie Sie unter nachfolgendem Link. zum Beitrag "Kapitallebensversicherung"

Auch von staatlich geförderten Produkten, wie z.B. der Riesterrente oder auch der Rüruprente raten wir massiv ab. Sowohl klassische Riester/Rürup-Produkte, deren Varianten über eine fondsgebundene Versicherung, und sogar Riester- und Rüruprente als Fondssparplan beinhalten aus unserer Sicht erhebliche Mängel. zum Beitrag "Riester-/Rüruprente"

 

Gezillmerte Tarife sind verantwortlich für geringe Rückkaufswerte

Nahezu alle Kapitalversicherungsverträge basieren auf 'gezillmerten' Tarifen. Damit der Vermittler seine sofortige (überlebenswichtige) Abschlussprovision erhält, werden die gesamten Kosten aus den Beiträgen der ersten Monate und Jahre bezahlt. Kostenvergleich gezillmert & ungezillmert

 

Gerichtsurteile

  1. Landgericht Hamburg bezeichnet Kapital-Lebensversicherung als Legaler Betrug (Az. 74 047/83)
  2. BGH-Urteil 09.05.2001: Bundesgerichtshof erklärt Klauseln zum Abschluss und Beendigung von Lebensversicherungen für unwirksam
  3. BVerfG-Urteil 26.07.2005: Bundesverfassungsgericht stuft Teile der Geschäftspraxis der Lebensversicherungsgesellschaften als "Verfassungswidrig" ein
  4. BGH-Urteil 12.10.2005: Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Versicherten (Neuberechnung vom Rückkaufswert Ihrer Lebensversicherung)
  5. Victoria wollte Tätigkeit des "LV-Doktor" vor Gericht verbieten lassen und scheitert
  6. BGH-Urteil 26.09.2007: Ansprüche bei fondsgebundenen Versicherungen
  7. Rüruprente bei Privatinsolvenz pfändbar (Az. IX ZB 99/05 )
  8. BGH-Urteil 25.06.2012: Ansprüche bei Kapitalversicherungen - Abschluss 2001-2007 (Az. IV ZR 201/10)
  9. EuGH-Urteil 19.12.2013: Europäischer Gerichtshof kippt Widerrufsfrist - Abschluss 1994-2007 (Az. C-209/12)

 

 

Bild Dreieck

 

1. Kapital-Lebensversicherungen „Legaler Betrug“ (Az 74 047/83)

Der Bund der Versicherten (BdV) gab im Jahre 1982, zusammen mit der Verbraucherzentrale Hamburg, eine Broschüre mit dem Titel "Versicherung - ja, aber..." heraus, in der zu lesen war:

 

"Die Lebensversicherung zur Altersversorgung ist ein „Legaler Betrug“. Diese Kapital-Lebensversicherung ist zu neunzig Prozent überhaupt keine Versicherung, sondern ein langfristiger Sparvertrag mit einer Rendite, die oft unter der Inflationsrate liegt und dann gleich Null ist.

Mit den Geldern, die Lebensversicherte langfristig hingeben, verschaffen sich die Unternehmen aber inflationssichere Kapitalanlagen mit hohen Wert- steigerungen, an denen die Versicherten nur selten beteiligt werden.

Und der Staat verschafft sich hier billige langfristige Kredite, so dass man Beiträge für Kapital-Lebensversicherungen in vielen Fällen auch als „Steuer für Dumme“ bezeichnen kann, die man hier mit angeblichen Steuervorteilen (die kaum zum Tragen kommen) zur langfristigen Geldhingabe verführt.

Millionen Bundesbürger haben durch den Abschluss falscher Kapital-Lebensversicherungen Zigmilliarden Mark verloren - vor allem beim vorzeitigen Aussteigen aus diesen Verträgen und die dann meist sehr geringe Beitragsrückzahlung. Gewinner sind Staat und Lebensversicherungsunternehmen, die hier Hand in Hand arbeiten."

 

 

Der Verband der Lebensversicherungsunternehmen, an derart massive und öffentliche Kritik nicht gewöhnt, wollte diesen Vorwurf natürlich nicht auf sich sitzen lassen. Er klagte gegen den Bund der Versicherten auf Unterlassung dieser „verletzenden Äußerungen“.

Die Klage wurde im Juni 1983 durch Urteil des Landgerichts Hamburg abgewiesen. Die Branche legte aus optischen Gründen Berufung ein, zog diese aber in der Erkenntnis, dass sie diesen Prozess nicht gewinnen konnte, gleich wieder zurück.

 

Das Landgericht Hamburg führte in seiner Urteilsbegründung aus:

"Die streitige Äußerung dient der Aufklärung der Verbraucher über das Wesen der Lebensversicherung zur Altersversorgung. Durch die Einstufung dieser Versicherung als „Legaler Betrug“ wird von dem Abschluss solcher Verträge abgeraten.

Es ist ein öffentliches Interesse daran vorhanden, dass potentielle Versicherungsnehmer über die verschiedenen Möglichkeiten, das Todesfallrisiko zu versichern, aufgeklärt werden. Angesichts dessen, dass in der Werbung des Klägers und seiner Mitgliedsunternehmen die Lebensversicherung zur Altersversorgung im Vordergrund steht, besteht ein Aufklärungsbedürfnis über die Versicherungsart Risikolebensversicherung.

Die Aussagen in der Broschüre zum Thema Risiko-Lebensversicherung und Lebensversicherung zur Altersversorgung ergeben, dass hier ein Vergleich zwischen diesen Versicherungsarten vorgenommen und im Interesse der Verbraucher - als für diese günstiger - der Abschluss von Risiko-Lebensversicherungen empfohlen wird."

Quelle: Bund der Versicherten

 

 

 

 

2. BGH-Urteil 09.05.2001: Klauseln zum Abschluss und Beendigung von Lebensversicherungen werden für unwirksam erklärt (Az. IV ZR 121/00 und 138/99)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrere seit 1995 verwendete Klauseln über Abschluss und Beendigung von Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. In den Bestimmungen geht es um die Kosten eines Neuvertrags, den Rückkaufswert der Versicherung und die Folgen der Beitragsfreistellung. Für den Kunden sei nicht hinreichend erkennbar, welche wirtschaftlichen Nachteile ihm mit der Unterschrift unter den Vertrag oder bei einer Kündigung drohten, heißt es in dem am 09.05.2001 verkündeten Urteil.

Zum selben Ergebnis kamen die Richter bei den Rückkaufswerten. Zwar könne der Kunde anhand einer Tabelle "mit Schwierigkeiten entnehmen", dass er zum Beispiel bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekomme, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren seien. Dies genüge jedoch nicht den Anforderungen, die an die Klarheit von Versicherungsbedingungen zu stellen seien.

 

Kritik vom Bund der Versicherten:

Damit bekam der Bund der Versicherten (BdV) mit Klagen gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG und die Nürnberger Lebensversicherung AG jedoch nur teilweise recht. Denn ohne Erfolg blieb nämlich die Rüge des Bund der Versicherten, dass die Regeln zur Überschussbeteiligung ebenfalls undurchsichtig und daher unwirksam seien.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte in der Vorinstanz im Jahr 1999 die gleiche Auffassung vertreten. Selbst mit anwaltlichem Rat werde es dem Kunden nicht gelingen einen Überschussmaßstab auch nur annähernd verlässlich zu ermitteln. Nach den Worten des BGH genügt der Hinweis, dass der Überschuss unterschiedlich hoch ausfallen könne. Zu weiteren Erläuterungen sei die Versicherung nicht verpflichtet zumal sie auf die zugrunde liegenden Gesetze hingewiesen habe.

 

Tipp: Falls Sie der Meinung sind, dass Ihr Rückkaufswert zu wünschen übrig lässt: Nutzen Sie die Kompetenz des LV-Doktor um Nachzahlungsansprüche bei unsinnigen Kapitalverträgen geltend zu machen. Mit seiner Hilfe lassen sich zusätzliche Beträge aus Ihrer Lebensversicherung zurückzuholen. Auch wenn Ihre private Renten- oder Lebensversicherung schon gekündigt ist - Sie haben ggf. Anspruch auf Nachzahlung. jetzt mehr Geld zurückfordern

 

 

 

 

3. BVerfG-Urteil 26.07.2005: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe stuft Teile der Geschäftspraxis der Lebensversicherer als verfassungswidrig ein

Am 26.07.2005 hat das Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvR 782/94 und 957/96 nach nunmehr 10 Jahren Verhandlungsdauer entschieden.

Die verurteilten Lebensversicherungsunternehmen haben in der Vergangenheit erhebliche stille Reserven aufgebaut. Dies erfolgte z.B. durch Abschreibungen auf verschiedene - aus Kundengeldern erworbene - Vermögensgegenstände wie Immobilien und Aktien.

Ohne für die Versicherungsnehmer erkennbare nachvollziehbare Gründe haben die Versicherungsunternehmen dann alle Versicherungsverträge mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen (ohne die Versicherten zu fragen). Den Versicherten wurde dann auch der "wirtschaftliche Gegenwert" Ihrer Ansprüche mitgegeben - die stillen Reserven verblieben aber bei dem jeweiligen Versicherer.

Allein beim Deutschen Herold sollen nach Ausführungen des Gerichtes die unterschlagenen Gelder mindestens 350 Millionen DM betragen haben. Das Bundesverfassungsgericht kommt dann richtigerweise zu dem Schluss, dass diese Praxis verfassungswidrig sei und untersagt den Versicherungsgesellschaften die Fortführung dieser Praxis.

Unverständlicherweise führt das Gericht dann aber aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Kunden noch ein Interesse an der Rückübertragung der in der Vergangenheit unterschlagenen Gelder hätten. Im übrigen wäre diese mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, der aufgrund der zu erwartenden Fehlerquoten den Beteiligten nicht zuzumuten sei.

 

Unbeschränkte Querverrechnungen

Ein weiteres verfassungsrechtlich zu beanstandendes Problem wurde darin festgestellt, dass so genannte "Querverrechnungen" ebenfalls nicht gesetzlich beschränkt sind. Durch einen schlechten Risikoverlauf, in Form einer unerwartet hohen Sterblichkeitsrate, kann das Betriebsergebnis des Versicherers aus dem Risikoanteil beeinträchtigt werden.

Eine Querverrechnung liegt vor, wenn durch einen schlechten Risikoverlauf 'erwirtschaftete' Verluste durch das eigentlich auf den Sparanteil entfallende Ergebnis aufgefüllt werden.

Das bedeutet in einfachen Worten: Bei einem Monatsbeitrag 100,-€ entfallen z.B. 15,-€ auf den Risikoanteil. Der Rest - der sog. Sparanteil von 85,-€ - wird verzinslich angelegt (sonstige Kosten einmal unberücksichtigt). Hat sich die Gesellschaft verkalkuliert und die Risikokosten betragen beispielsweise 30,-€, so wird der "erwirtschaftete" Verlust von 15,-€ durch die Querverrechnung aus dem Sparanteil entnommen.

In diesem Beispiel werden somit nur 70,-€ verzinslich angelegt. Da Ihr eingezahltes Geld nicht treuhänderisch verwaltet wird, müssen Kosten auch nicht eingehalten werden. In der nachfolgenden Datei erhalten Sie kleinen Einblick über enorm schwankende Kosten, welche vermutlich durch solche "Querverrechnungen" entstehen. Nicht garantierte Kosten [pdf]

Zumindest wurde der Gesetzgeber gefordert bis Ende 2007 eine gesetzliche Regelung zu finden, die es den Versicherungsgesellschaften unmöglich macht sich derart einfach an den Kundengeldern zu bereichern. Diese Regelung wurde ab 01.01.2008 mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetz  umgesetzt.

Kapitallebens- und private Rentenversicherungen sind jedoch trotz aller gesetzlichen Regelungen aus unserer Sicht  in keinster Weise empfehlenswert. Ein großer Teil unserer Internetseite widmet sich deshalb diesem Thema. Die wichtigsten Informationen darüber finden Sie Sie unter nachfolgendem Link. zum Beitrag "Kapitallebensversicherung"

 

Tipp: Falls Sie der Meinung sind, dass Ihr Rückkaufswert zu wünschen übrig lässt: Nutzen Sie die Kompetenz des LV-Doktor um Nachzahlungsansprüche bei unsinnigen Kapitalverträgen geltend zu machen. Mit seiner Hilfe lassen sich zusätzliche Beträge aus Ihrer Lebensversicherung zurückzuholen. Auch wenn Ihre private Renten- oder Lebensversicherung schon gekündigt ist - Sie haben ggf. Anspruch auf Nachzahlung. jetzt mehr Geld zurückfordern

 

 

 

 

4. BGH Urteil 12.10.2005: Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Versicherten - Neuberechnung Rückkaufswert Ihrer Lebensversicherung (Az. IV ZR 162/03)

Ein weiteres richtungweisendes Urteil in Sachen Anfechtung von Lebensversicherungsverträgen gab es vom Bundesgerichtshof. Dies betrifft alle Lebens- und Rentenversicherungsverträge die zwischen Mitte 1994 und Ende 2001 abgeschlossen wurden.

Der BGH hat im Urteil vom 12.10.2005 entschieden, dass bei diesen Verträgen der Abzug der Abschlusskosten unzulässig, und auch durch den nachträglichen Klauselaustausch nicht zu heilen sei. Also ein voller Erfolg für die Versicherten und ein weiterer Meilenstein im Kampf um die zu Unrecht einbehaltenen Versichertengelder. Die Abschlusskosten sind zumindest anteilig zurückzuerstatten. jetzt mehr Geld zurückfordern

Kapitallebens- und private Rentenversicherungen sind jedoch trotz aller Gerichtsurteile aus unserer Sicht  in keinster Weise empfehlenswert. Ein großer Teil unserer Internetseite widmet sich deshalb diesem Thema. Die wichtigsten Informationen darüber finden Sie Sie unter nachfolgendem Link. zum Beitrag "Kapitallebensversicherung"

 

 

 

 

5. Victoria wollte Tätigkeit des "LV-Doktor" vor Gericht verbieten lassen und scheitert

Nach dem erstmaligen Messeauftritt des "LV-Doktor" im Oktober 2005 wurde die Versicherungsbranche auf diesen aufmerksam und begann umfassend zu recherchieren. Die Victoria Lebensversicherung ließ durch ihren Rechtsanwalt derart weit reichende Anträge stellen, dass eine weitere Tätigkeit des "LV-Doktor" nicht mehr möglich gewesen wäre. Sie wollte sogar die Bezeichnung "LV-Doktor" verbieten lassen.

In seiner Entscheidung hat das Landgericht Halle nun unter dem Aktenzeichen 11 O 86/05 festgestellt, dass der "LV-Doktor" weiterhin für die Versicherten tätig sein und somit die Beiträge für die Kunden zurückholen darf.

 

Ferner darf der LV Doktor auch weiter die folgenden Aussagen veröffentlichen:

• "die eingezahlten Beiträge lassen sich schon heute nebst
  einer angemessenen Verzinsung zurückholen"

• "sofort raus aus unsinnigen Kapitallebens- und 
  Rentenversicherungen"

• "der LV-Doktor hilft Ihnen aus unsinnigen Renten- oder
  Lebensversicherungsverträgen heraus und holt Ihre
  Beiträge komplett zurück"

 

Daneben wurden auch die Aussagen des "LV-Doktor" bestätigt, dass 40% aller Lebensversicherungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nicht erfüllen können und von den eingezahlten Beiträgen 30% an Kosten abgezogen und nur der Rest verzinslich angesammelt würde.

Erfreulicherweise ein weiteres positives Urteil mit dem der LV-Doktor bestärkt wird für die Interessen der Verbraucher einzustehen, um einen höheren Rückkaufswert für Ihre Lebensversicherung zu fordern. jetzt mehr Geld zurückfordern

 

 

 

 

6. BGH-Urteil 26.09.2007: Ansprüche bei fondsgebundenen Versicherungen

Die Entscheidungen des BGH vom 12.10.2005 sind auch auf die fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung anzuwenden (Aktenzeichen: IV ZR 321/05).

 

Der Bundesgerichtshof führte in seiner Urteilsbegründung aus:

"Bei der (herkömmlichen, klassischen) kapitalbildenden Lebensversicherung wird der Mindest-Rückkaufswert nach dem Urteil des Senats... durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt, bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dementsprechend durch die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens."

 

 

 

 

7. Rüruprente bei Privatinsolvenz pfändbar (Az. IX ZB 99/05)

In einem Urteil stellte der Bundesgerichtshof klar, dass private Versicherungs- und Vorsorgerenten von Selbstständigen und Freiberuflern im Falle einer Insolvenz grundsätzlich keinen Pfändungsschutz genießen.

Vorsorgerenten sind kein Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften. Davon betroffen sind alle Vorsorgeverträge und somit auch die Rüruprente. Im Ernstfall hat der Insolvenzverwalter deshalb direkten Zugriff auf alle Versorgungsverträge.

Begründung des Bundesgerichtshof: Selbstständige und Freiberufler sind aufgrund ihrer höheren Erwerbschancen in geringerem Maße schutzbedürftig.

 

 

 

 

8. Ansprüche bei Kapitalversicherungen - Abschluss 2001-2007 (BGH - Az. IV ZR 201/10)

Nach langer Zeit gab es ein weiteres Urteil vom Bundesgerichtshof. Dies betrifft alle Lebens- und Rentenversicherungsverträge die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 abgeschlossen und inzwischen wieder gekündigt wurden.

Der Senat des BGH hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind.

Die so genannte 'Zillmerung' führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls keinen Rückkaufswert erhalten. Kostenvergleich gezillmert & ungezillmert

Kapitallebens- und private Rentenversicherungen sind jedoch trotz aller Gerichtsurteile aus unserer Sicht  in keinster Weise empfehlenswert. Ein großer Teil unserer Internetseite widmet sich deshalb diesem Thema. Die wichtigsten Informationen darüber finden Sie Sie unter nachfolgendem Link. zum Beitrag "Kapitallebensversicherung"

 

 

 

 

9. Europäischer Gerichtshof kippt Widerrufsfrist - Abschluss 1994-2007 (Az. C-209/12)

Der Europäische Gerichtshof hat die einjährige Widerrufsfrist gekippt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG (alte Fassung) erlosch das Widerrufsrecht 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Betroffen sind Kapitalversicherungsverträge, abgeschlossen zwischen Mitte 1994 und Ende 2007.

Der Bundesgerichtshof muss nun über die Konsequenzen entscheiden. Nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Kunden könnten dann ihre Verträge unbegrenzt widerrufen und möglicherweise sämtliche gezahlten Beiträge zurückverlangen.

 

 

Das Konzept Gegen-Altersarmut.de >> Fondsdepot und flexible Anlagestrategie

Das Konzept Gegen-Altersarmut.de >> Fondsdepot und flexible Anlagestrategie

Logo GA Logo GA Das von Gegen-Altersarmut.de empfohlene Konzept ist die Besparung international gestreuter, konservativer und bankunabhängiger Aktienfonds. Anschließend kann über das Fondsvermögen in Form eines Auszahlplans verfügt werden. Dadurch bleibt das Gesamtkapital auch über den Ansparvorgang hinaus weiterhin langfristig angelegt. Die Frage nach einem "richtigen Einstiegsalter" stellt sich deshalb nicht. Ebenso wenig die nach der Laufzeit.

Damit höchste Flexibilität und Sicherheit gewährleistet ist, sollen Aktienfonds möglichst nicht über eine Versicherungsgesellschaft, sondern immer über ein Fondsdepot bespart werden. Als Kunde bleiben Sie dadurch, im Gegensatz zu Versicherungs- Riester oder Rürup-Produkten, immer der Eigentümer des gesamten Kapitals - auch in der Auszahlungsphase. Das Kapital ist dadurch uneingeschränkt vererbbar. Fondsdepot (Erklärung)   zum Beitrag "Entnahmeplan"

 

Besparung flexibler Aktienfonds mit aktiver Verlustminimierung:

Mit flexiblen Aktienfonds schlafen Sie ruhig bei jeder Marktlage. Denn eine Börsenkrise bedeutet erfahrungsgemäß nicht automatisch auch eine Krise bei einem gemanagten Fonds. Durch die Möglichkeit sich aus dem Aktienmarkt zurückzuziehen, können Kursrückgänge erheblich minimiert werden. zum Beitrag "Flexible Aktienfonds"

 

Auswirkung unserer Konditionen auf den Rückkaufwert

Bei einem Sparplan sollte man eine gezillmerte Variante unbedingt vermeiden, denn eine Zillmerung sorgt durch die Kostenvorausbelastung für schlechtere Rückkaufswerte - vor allem in den ersten Jahren. Bei Besparung Ihres Fondsdepots über www.gegen-altersarmut.de profitieren Sie dabei von umfangreichem Hintergrundwissen und extrem günstigen Konditionen. Nachfolgender Vergleich verdeutlicht den Vorteil. Modellrechnungen im Vergleich

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Dies sind nur einige Punkte aus unserer Preis/Leistungs-Garantie für unsere Kunden.